In Kommentarspalten, Foren und Sozialen Netzwerken begegnet man, nicht erst seit der Flüchtlingskrise, massiv rassistischen und fremdenfeindlichen Hassreden. Aber auch Antisemitismus, Islam- und Muslimfeindlichkeit, Sexismus, Homofeindlichkeit und andere Formen der Abwertung finden im Netz die große Bühne – in drastischer Sprache, verbreitet über menschenfeindliche Bilder und Memes und zum Teil in Form konkreter Gewaltandrohungen. Für dieses vielschichtige Phänomen hat sich im deutschen Sprachgebrauch der aus dem US-Amerikanischen stammende Begriff Hate Speech (englisch für „Hassrede“) durchgesetzt. Er beschreibt allgemein abwertende, menschenverachtende und volksverhetzende Sprache und Inhalte insbesondere in den Sozialen Netzwerken. Hate Speech ist also eine Form der digitalen Gewalt, die das Ziel verfolgt, bestimmte Personen oder Personengruppen herabzusetzen oder zu verunglimpfen.
Der Begriff Hate Speech selbst ist dabei juristisch nicht definiert, sehr wohl aber können bestimmte Inhalte, die gemeinhin als Hate Speech bezeichnet werden, Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen, wie u.a. die der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186), Verleumdung (§ 187), öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111) oder der Volksverhetzung (§ 130).